Allgemeine Geschäftsbedingungen von TB WIPP GmbH
Stand: 10/2022
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und TBW. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von TBW ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 2. Angebote, Nebenabreden Die Angebote von TBW sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Enthält eine Auftragsbestätigung von TBW Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 3. Auftragserteilung Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TBW, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. TBW verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. TBW verpflichtet sich zur alleinigen Vertragserfüllung. Allfällige Unterstützung durch Subplaner erfolgt nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber. TBW kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung TBW Aufträge erteilen. TBW ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat TBW den Auftrag selbst durchzuführen. 4. Gewährleistung und Schadenersatz Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von TBW innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. TBW hat die Leistungen mit der von einem Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. 5. Rücktritt vom Vertrag Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Bei Verzug von TBW mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch TBW unmöglich macht oder erheblich behindert, ist TBW zum Vertragsrücktritt berechtigt.
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Ist TBW zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von TBW erbrachten Leistungen zu honorieren.
6. Honorar, Leistungsumfang Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. 7. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von TBW. 8. Geheimhaltung TBW ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. TBW ist auch zur Geheimhaltung der Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist TBW berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 9. Schutz der Pläne TBW behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TBW zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. TBW ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von TBW anzugeben. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat TBW Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von TBW genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber. 10. Rechtswahl, Gerichtsstand Für Verträge zwischen Auftraggeber und TBW kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von TBW vereinbart.
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