Wiederkehrende Überprüfungen

Selbstverständlich führen wir auch die vorgeschriebenen jährlichen Sicherheitsüberprüfungen für Sie durch und geben Ihnen als unabhängige Berater wichtige Hinweise von Abnützungserscheinungen Ihrer Anlagen, um rechtzeitig teure Ausfälle vermeiden zu können. Durch unsere unabhängige Position haben Sie die Gewähr, daß im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen vor allem die Anlagensicherheit unabhängig von Herstellerinteressen im Vordergrund steht. Darüber hinaus geben wir Ihnen auch wichtige Hinweise über den technischen Allgemeinzustand und die Verfügbarkeit Ihrer Anlage.

Unser Team kümmert sich für Sie selbstständig um die Einhaltung der periodisch vorgeschriebenen Prüfintervalle, hält die technischen Daten der Anlagen (Stammdaten) in Evidenz und aktualisiert diese laufend bei Änderungen.

Durch unsere vielfältigen Erfahrungen auf diesem Gebiet sind wir mit Sicherheit ein Gewinn für Sie und Ihre Anlagen. Unsere Unabhängigkeit von Wartungs- und Reparaturfirmen gibt Ihnen die Sicherheit, daß wir nur den Zustand Ihrer Anlage nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilen.

 

§8. (1)

Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
  5. Fahrzeughebebühnen,
  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. kraftbetriebene Anpassrampen,
  8. (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
  9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
  10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
  13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
  14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
  15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  16. Arbeitskörbe,
  17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
  18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  19. mechanische Leitern,
  20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
  22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  23. Bolzensetzgeräte,
  24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
  27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
  28. Verteilermaste.

Für wiederkehrenden Prüfung sind heranzuziehen:

  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.